Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Fix Level GmbH § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, erkennen wir nicht an. § 2 Angebot Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht anders bestätigt. An sämtlichen Dokumenten wie z.B. Zeichnungen und Kalkulationen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für die Weitergabe an Dritte bedarf es ausdrücklich unserer schriftlichen Zustimmung. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen für Montagen., sichern aber eine gewissenhafte und möglichst genaue Aufstellung zu. § 3 Preise – Zahlungsbedingungen Sofern nicht anders bestätigt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen nach Rechnungslegung innerhalb 14 Tagen netto ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, soweit sie von uns anerkannt sind oder rechtskräftig feststehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen eine angemessene Anzahlung und Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der vertraglichen Leistungen, die im Zeitpunkt des Verlangens aufgeführt sind, zu leisten. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont- und Einzugsspesen sowie Wechselsteuer trägt der Auftraggeber Nachteile und Kosten, die im Zusammenhang mit dem Transfer des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland oder durch evtl. Kursverluste entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zahlung nach unserer Weisung zu leisten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. § 4 Lieferzeit Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, ab der dritten Woche nach Verzugseintritt für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes zu verlangen. Für die ersten zwei Wochen nach Verzugseintritt sind Ansprüche auf Verzugsentschädigung ausgeschlossen. Setzt uns der Auftraggeber , nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. § 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten Grundsätzlich gilt Lieferung „ab Werk“. Alle Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. § 6 Mängelgewährleistung (1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. (4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers –gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. (5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. (6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. § 7 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. (2) Die Regelung gem. Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 2 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle das Unvermögens oder der Unmöglichkeit. (3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. § 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschl. USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. (6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Gerichtsstand und Erfüllungsort auch für Scheck- und Wechselklagen für alle beteiligten Parteien ist Simmern/Hunsrück